Der Senat ist der Auffassung, dass ein Eigentümerbeschluss, durch den dem Verwalter Entlastung erteilt wird, grundsätzlich nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.
Dieser Beschluss wurde dem Bundesgerichtshof zur grundsätzlichen Klärung vorgelegt.
![]() | BayObLG, 2Z BR 99/02 |