Der Senat ist der Auffassung, dass ein Eigentümerbeschluss, durch den dem Verwalter Entlastung erteilt wird, grundsätzlich nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.
Dieser Beschluss wurde dem Bundesgerichtshof zur grundsätzlichen Klärung vorgelegt.
BayObLG, 2Z BR 99/02 |