Erstattung von Reparaturkosten

Die Verwalterin wurde in der ETV am 27.11.2003 TOP 12.2 ermächtigt, gerichtlich gegen Eigentümer vorzugehen, die der Aufforderung der Verwalterin, die Kosten für Reparaturen am Sondereigentum (Reparaturen an den Fenstern usw.) zu erstatten, bisher nicht nachgekommen sind.

Auf der Grundlage des gefassten Beschlusses hatte die Verwaltung diese Miteigentümer nochmals zur Zahlung aufgefordert und nach Fristablauf die Kosten gerichtlich geltend gemacht.