BGH-Urteil zu sogenannten "Zitterbeschlüssen"

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 20. September 2000 die bisher geltende Rechtsprechung korrigiert. Vor dieser Entscheidung waren auch solche Beschlüsse von Eigentümerversammlungen gültig, die entweder gegen das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) verstießen oder gemäß dem WEG oder der Teilungserklärung durch die Gemeinschaft hätten überhaupt nicht beschlossen werden dürfen (fehlende Beschlußkompetenz). Voraussetzung für das Wirksamwerden dieser Beschlüsse war lediglich, dass innerhalb der 4-wöchigen Einspruchfrist der entsprechende Beschluß nicht gerichtlich angefochten wurde.

Die für unsere WEG relevanten Punkte d.h. zweifelhafte / nichtige Beschlüsse der Eigentümer­versammlungen der vergangenen Jahre sind rot hervorgehoben. Ein Teil dieser zweifelhaften Beschlüsse wie z.B. Beiratszahl und Umzugs­kosten­pauschale wird bereits seit der Versammlung im Januar 2001 nicht mehr vollzogen; über das Thema "Kosten Fenster" hat der Verwalter allerdings erst in der Eigentümerversammlung im Januar 2002 informiert.

Weder der Verfasser noch der VWB übernehmen Garantie oder Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit. [wt]



BGH, Beschluss vom 20.09.2000, AZ.: V ZB 58199 = ZMR 2000, 771 = MDR 2000,1367



Am 20. September 2000 hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung mit erheblichen Auswirkungen für die Verwaltungspraxis getroffen. Waren bisher selbst bei überschreiten der Beschlusskompetenz mit Ablauf der Anfechtungsfrist alle formellen Fehler geheilt, so ist nach der neuen Rechtsprechung des BGH ein Beschluss bei absoluter Beschluss­unzuständigkeit der Eigentümerversammlung nicht nur anfechtbar, sondern von vornherein nichtig. Dies gilt für alle Beschluss­gegenstände, die nach dem Gesetz durch Vereinbarung geregelt werden müssen.

Unter anderen fallen folgende Beschlüsse unter den neuen Nichtigkeitsgrund der Beschluss­unzuständigkeit:


Ausnahmen macht der BGH bei Beschlüssen zur Regelung in Angelegenheiten des Gebrauchs (§ 15 WEG), der Verwaltung (§ 21 WEG) und bei Instand­haltung/Instand­setzung des Gemeinschafts­eigentums (§ 22 WEG). Dabei muss die Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft darauf achten, dass sie bei Beschlussfassung nicht über die Ordnungs­gemäßheit des Gebrauchs, der Verwaltung und der Instandhaltung hinausgeht.

Zu beachten ist, dass die Nichtigkeit von allen Beteiligten auch ohne gerichtliche Feststellung und ohne zeitliche Befristung jederzeit geltend gemacht werden kann.

Von der formellen Nichtigkeit wegen Kompetenzüberschreitung sind die Wohnungs­eigentümer­gemeinschaften nicht betroffen, die eine Öffnungs­klausel in der Gemeinschaftsordnung haben. Mit der Öffnungs­klausel in der Gemeinschafts­ordnung haben die Wohnungseigentümer die gesetzliche Kompetenz­zuweisung durchbrochen und auf Beschlussebene verlagert.

Verwalter und Wohnungseigentümer, sind somit gut beraten, die Gemeinschafts­ordnung bis ins Detail zu studieren.

Festzustellen ist jedoch bereits heute, dass sämtliche in der Vergangenheit gefassten Beschlüsse über Kosten­regelung und sonstige Beschlüsse die in der Aufzählung aufgeführt sind, von Anfang an nichtig sind. Dies bedeutet daher insbesondere, dass zukünftig alle Nebenkosten­abrechnungen gemäß Wohnungs­eigentumsgesetz und der Gemeinschafts­ordnung erstellt werden müssen.


Quelle: Impuls-Newsletter 1/2001, Impuls Immobilien-Verwaltungs GmbH (Manuel Mojedano)